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In Europa werden
jährlich mehr als 250.000 Fluggäste trotz gültigem und
bestätigtem Ticket nicht befördert. Bei vielen
Fluggesellschaften ist es gängige Praxis, mehr Sitze zu
verkaufen als die Maschine hat: Damit minimiert die
Fluggesellschaft das Risiko, auf nicht genutzten Plätzen
sitzen zu bleiben, weil Passagiere zwar ein Ticket gekauft
haben, aber den Flug nicht antreten. Kommen dann aber
tatsächlich alle, die gebucht haben, reichen die Plätze
nicht aus...
Nach der neuen EU-Verordnung haben alle Passagiere Anspruch
auf folgende Leistungen, wenn sie im Besitz eines gültigen
und rückbestätigten Tickets sind und wegen Überbuchung nicht
mitfliegen können:
1. Erstattung des Ticketpreises oder anderweitige
Beförderung zum Zielort. Die Entscheidung hierüber kann der
Passagier selst treffen, nicht die Fluglinie.
2. Mahlzeiten, Getränke, notfalls Hotelunterkunft (inkl.
Transfer) sowie Möglichkeiten zur Telekommunikation (z.B.
Telefon, Fax, Internet).
3. Entschädigung. Wie hoch die Summe ist, hängt von der
Flugroute und der Entfernung des Zielortes ab.
Flug-Entschädigung bei Überbuchung:
Bis 1.500 km 250 Euro
Längere Flüge innerhalb der EU
und andere Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km 400 Euro
Von mehr als 3.500 km außerhalb der EU 600 Euro
Hinweis: Wenn sich die Reise je nach Entfernung nicht
um mehr als 2, 3 oder 4 Stunden verzögert, kann die
Entschädigung allerdings nur die Hälfte betragen.
Die Fluggastrechte gelten auf Linien- Billig- und
Charterflügen im Inlands- und im internationalen
Luftverkehr. Sie gelten aber nur bei Flügen, die von einem
Flughafen in der EU starten oder von einem Flughafen
außerhalb der EU starten, ein Ziel innerhalb der EU haben
und von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt werden. |