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Gestrichene Flüge

 

Wetterbedingt kommt es oft dazu, dass Flüge gestrichen werden. Als Fluggast sitzt man dann im schlimmsten Fall auf dem Flughafen fest. Für solche und andere Fälle hat die neue EU Regelung Vorsorge getroffen.

1. die Wahl zwischen der Erstattung des Ticketpreises (und notfalls einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort) oder anderweitiger Beförderung zum Zielort.
2. Mahlzeiten, Getränke, notfalls Hotelunterkunft (inkl. Transfer) sowie Möglichkeiten zur Telekommunikation.

In Sachen Entschädigung gelten die gleichen Sätze und Bedingungen wie für überbuchte Flüge. Diese Regelung findet nicht Anwendung wenn die Reisenden vorab rechtzeitig und ausreichend über die Annullierung des Fluges informiert worden sind. „Vorab rechtzeitig“ ist gesetzlich definiert und heißt: mindestens 14 Tage vor Antritt des Fluges. Wer also 3 oder 4 Wochen vor Flugbeginn die Mitteilung bekommt, dass der Flug gestrichen wurde, kann keine Entschädigung beantragen.

 
 
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