|
Wetterbedingt kommt
es oft dazu, dass Flüge gestrichen werden. Als Fluggast
sitzt man dann im schlimmsten Fall auf dem Flughafen fest. Für
solche und andere Fälle hat die neue EU Regelung Vorsorge getroffen.
1. die Wahl zwischen der Erstattung des Ticketpreises (und
notfalls einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort) oder
anderweitiger Beförderung zum Zielort.
2. Mahlzeiten, Getränke, notfalls Hotelunterkunft (inkl.
Transfer) sowie Möglichkeiten zur Telekommunikation.
In Sachen Entschädigung gelten die gleichen Sätze und
Bedingungen wie für überbuchte Flüge. Diese Regelung findet
nicht Anwendung wenn die Reisenden vorab rechtzeitig und
ausreichend über die Annullierung des Fluges informiert
worden sind. „Vorab rechtzeitig“ ist gesetzlich definiert
und heißt: mindestens 14 Tage vor Antritt des Fluges. Wer
also 3 oder 4 Wochen vor Flugbeginn die Mitteilung bekommt,
dass der Flug gestrichen wurde, kann keine Entschädigung
beantragen. |