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Der Betrieb und die
Benutzung von Mobiltelefonen (Handys) ist an Bord deutscher
Luftfahrzeuge verboten. Dies ist entsprechend in §27 (3) und
§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in
Verbindung mit der
Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung (LuftEBV)
geregelt.
Im Sinne der LuftEBV (§ 1 Abs. 1) bedeutet "Betrieb" die
Verbindung oder der Kontakt der elektronischen Schaltkreise
eines elektronischen Geräts mit einer Energiequelle. Hierzu
gehören auch jene Betriebsarten, die ein internes
Weiterarbeiten der Geräte zulassen - wie Stummschaltungen
oder Bereitschaftsschaltungen.
Grund für das strikte Verbot der Handy-Nutzung in
Flugzeugen: Es ist die Funktion des Handys, zu senden und
damit elektromagnetische Energie abzustrahlen. Diese kann
sich in die Flugzeugelektronik einkoppeln und Störungen
verursachen, die eine Situation entstehen lassen, die Leib
und Leben bedrohen.
Ausgenommen von dem Verbot des Betriebes elektronischer
Geräte in Luftfahrzeugen sind laut LuftEBV unter anderem:
elektronische Geräte, die ausschließlich durch geräteeigene
Solarzellen oder Knopfzellen mit Energie versorgt werden
elektronische Geräte, die Teil einer nach den geltenden Bau-
und Betriebsvorschriften vom Luftfahrt-Bundesamt
zugelassenen Änderung am Luftfahrzeug sind,
oder
tragbare Computer mit CD-ROM-Laufwerk, CD-Player sowie
elektronische Unterhaltungsgeräte, die über keine
Sendefunktion verfügen. Diese Geräte dürfen jedoch nur im
Reiseflug, d. h. nicht während Start und Landung betrieben
werden.
Quelle: Luftfahrt Bundesamt |